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M431 - Informieren (IPERKA)

1. Auf was achten?

  • Quellen – Sind die Informationen vertrauenswürdig?
  • Aktualität – Sind die Daten noch relevant oder veraltet?
  • Benutzbarkeit – Ist die Quelle verständlich und zugänglich?
  • Qualität – Wie gut sind die Inhalte recherchiert und aufbereitet?

2. Informationsquellen

  • Bücher / Zeitschriften – Fundierte, geprüfte Inhalte
  • Suchmaschinen / Web – Schnell, aber Qualität prüfen
  • KI-gestützte Recherche (A.I.) – Kann helfen, muss aber verifiziert werden
  • Soziale Netzwerke – Vorsicht bei Fake News und Fehlinformationen
  • Video- & Lernplattformen – Gut für anschauliche Erklärungen
  • Foren & Communitys – Echte Erfahrungen, aber oft subjektiv

3. Wichtige Aspekte beim Informieren

  • Recherche-Techniken – Wie findet man gezielt relevante Informationen?
  • Lernen – Wissen verstehen und langfristig behalten
  • Neugierde – Offen bleiben für neue Informationen und Perspektiven

4. Erweiterte Überlegungen

  • Vergleich mehrerer Quellen – Eine Quelle allein ist selten ausreichend
  • Primär- vs. Sekundärquellen – Direkte Quellen sind oft wertvoller
  • Bias erkennen – Jede Quelle hat eine gewisse Voreingenommenheit
  • Datenschutz & Ethik – Wie gehe ich verantwortungsvoll mit Informationen um?

5. Vertragsformen im Projektkontext

Bevor ein Projekt startet, muss klar sein, auf welcher rechtlichen Basis mit externen Personen oder Unternehmen zusammengearbeitet wird. Im Schweizer Obligationenrecht (OR) sind drei Vertragsformen besonders relevant.

Kaufverträge (Art. 184 OR) regeln den Kauf von Waren und Gütern (z. B. Projektmaterial, Software-Lizenzen) und sind der Vollständigkeit halber zu erwähnen – im Projektalltag stehen jedoch die folgenden zwei Formen im Vordergrund.


Auftrag (Art. 394 OR)

Beim Auftrag wird eine Tätigkeit geschuldet – nicht ein bestimmtes Ergebnis. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die übertragene Arbeit sorgfältig auszuführen, kann aber keinen Erfolg garantieren.

Typische Merkmale:

  • Kein garantiertes Endergebnis
  • Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit widerrufen (Art. 404 OR)
  • Der Auftragnehmer handelt selbstständig und nach bestem Wissen

Beispiele: Rechtsberatung, Arztbehandlung, Coaching, laufende Reinigung


Werkvertrag (Art. 363 OR)

Beim Werkvertrag wird ein bestimmtes Werk (Ergebnis) geschuldet. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass das vereinbarte Resultat geliefert wird.

Typische Merkmale:

  • Ein konkretes, messbares Ergebnis wird vereinbart
  • Das Risiko des Gelingens trägt der Auftragnehmer
  • Mängel am Werk können gerügt und behoben werden (Gewährleistung)
  • Vergütung erfolgt erst bei Abnahme des Werks

Beispiele: Logo-Design, App-Entwicklung, Kücheneinbau, Übersetzung eines Textes


Vergleich: Auftrag vs. Werkvertrag

Auftrag Werkvertrag
Was wird geschuldet? Tätigkeit Ergebnis (Werk)
Erfolgsgarantie? Nein Ja
Mängelrüge möglich? Nein Ja
Kündigung Jederzeit (Art. 404 OR) Vor Vollendung (Art. 377 OR, mit Schadensersatz)
Typisches Beispiel Anwalt, Arzt Handwerker, Softwareentwickler

Das Abrechnungsmodell bestimmt nicht die Vertragsart

Ein häufiger Irrtum: „Ich fakturiere nach Aufwand, also ist es ein Auftrag." Das stimmt nicht.

Wer eine Website nach Aufwand rapportiert und monatlich fakturiert, aber am Ende eine funktionierende Website liefern soll, hat trotzdem einen Werkvertrag – denn der Kunde erwartet ein Ergebnis und kann Mängel rügen. Was sich durch aufwandbasierte Fakturierung ändert, ist nur die Risikoverteilung beim Aufwand: Nicht mehr der Entwickler trägt das Risiko wenn das Projekt länger dauert, sondern der Kunde. Die Gewährleistungspflichten bleiben bestehen.

Modell Wer trägt Aufwand-Risiko? Gewährleistung? Vertragsart
Festpreis Entwickler Ja Werkvertrag
Nach Aufwand Kunde Ja Werkvertrag
Laufende Begleitung ohne Fixziel Kunde Nein Auftrag

Gleiche Tätigkeit – verschiedene Vertragsformen

Je nach Formulierung des Vertragsziels kann dieselbe Tätigkeit ein Auftrag oder ein Werkvertrag sein. Entscheidend ist, ob ein abgrenzbares Ergebnis versprochen wird:

Formulierung Vertragsform
„Reinigen Sie unser Büro jeden Freitag" Auftrag – laufende Tätigkeit
„Reinigen Sie nach dem Umbau sämtliche Fenster bis Freitag" Werkvertrag – messbares Ergebnis
„Begleiten Sie unser Web-Projekt laufend" Auftrag – kein Fixziel
„Erstellen Sie uns eine Website mit diesen Anforderungen" Werkvertrag – definierbares Werk

Substanz schlägt Bezeichnung: Gerichte schauen nicht auf den Namen des Vertrags, sondern darauf, was wirklich vereinbart wurde. Ein Vertrag der als „Auftrag" bezeichnet wird, aber ein klar definiertes Endprodukt verspricht, wird als Werkvertrag behandelt.


Wann kann eine Website als Auftrag strukturiert werden?

Ja – aber nur wenn die Substanz des Vertrags wirklich dem Auftrag entspricht:

  • Kein definiertes Endprodukt – keine fixen Anforderungen, kein Pflichtenheft
  • Effort wird geschuldet, nicht ein Resultat – z. B. „10 Stunden Entwicklungsarbeit pro Woche"
  • Keine Gewährleistung – der Kunde kann nicht auf Nachbesserung bestehen
  • Jederzeit kündbar – für beide Seiten ohne Schadensersatz (Art. 404 OR)

Reale Szenarien wo das passt: laufende Web-Begleitung und Pflege einer bestehenden Seite, oder agile Entwicklung (Scrum) ohne definiertes Endprodukt – der Kunde entscheidet Sprint für Sprint, was gebaut wird.

Achtung für Entwickler: Beim Auftrag kann der Kunde jederzeit und ohne Begründung kündigen (Art. 404 OR) – auch nach 200 investierten Stunden. Beim Werkvertrag muss er den entgangenen Gewinn ersetzen (Art. 377 OR). Die Wahl der Vertragsform ist also nicht nur formal, sondern strategisch.


Arbeitsvertrag – wann entsteht ein Arbeitsverhältnis?

Ein Arbeitsvertrag (Art. 319 OR) muss nicht schriftlich unterzeichnet werden, um rechtsgültig zu sein. Ein Arbeitsverhältnis entsteht faktisch, sobald folgende drei Merkmale gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Arbeit gegen Entgelt – Es wird eine Leistung erbracht und dafür bezahlt
  2. Weisungsgebundenheit – Die Person folgt Anweisungen (Arbeitszeiten, Ort, Methoden)
  3. Dauerhaftigkeit / Integration – Die Person ist regelmässig in den Betrieb eingebunden

Wichtig für Projekte: Wer jemanden regelmässig und weisungsgebunden gegen Bezahlung arbeiten lässt, geht automatisch ein Arbeitsverhältnis ein – auch ohne unterzeichneten Vertrag. Das hat Konsequenzen: Sozialversicherungen, Kündigungsfristen und Lohnfortzahlung bei Krankheit gelten ab dem ersten Tag.

Auftrag vs. Arbeitsvertrag – was ist der echte Unterschied?

Ein häufiges Missverständnis: „Ich erhalte eine Rechnung, also ist es kein Arbeitsverhältnis." Das stimmt so nicht. Ob jemand eine Rechnung stellt oder eine Banküberweisung erhält, ist rechtlich irrelevant. Entscheidend ist, wie die Zusammenarbeit in der Praxis aussieht.

Der zentrale Unterschied liegt in der Weisungsgebundenheit und der wirtschaftlichen Selbstständigkeit:

Auftrag Arbeitsvertrag
Wer bestimmt wie gearbeitet wird? Der Auftragnehmer selbst Der Auftraggeber (Arbeitgeber)
Eigene Kunden? Ja – typischerweise mehrere Nein – arbeitet nur für diesen Betrieb
Eigene Arbeitsmittel? Ja (eigener Laptop, eigene Tools) Meist nein – Mittel vom Arbeitgeber
Eigenes unternehmerisches Risiko? Ja (Gewinn & Verlust) Nein – fixer Lohn unabhängig vom Ergebnis
Kann jemand anderen schicken? Ja Nein – persönliche Leistungspflicht
Arbeitszeiten frei wählbar? Ja Meist nein – Präsenzpflicht

Beispiel: Eine Webentwicklerin arbeitet jeden Tag von 8–17 Uhr im Büro einer Firma, nutzt deren Computer, bekommt Aufgaben vom Teamleiter zugewiesen und hat keine anderen Kunden – auch wenn sie monatlich eine Rechnung stellt, handelt es sich faktisch um ein Arbeitsverhältnis. Die Sozialversicherungsbehörden sprechen dann von Scheinselbstständigkeit, und der Auftraggeber muss rückwirkend AHV, BVG und weitere Sozialabgaben nachzahlen.